Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter gemäß Allgemeines Gleichberechtigungsgesetzes (AGG).

Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurden redaktionelle Änderungen, ausschließlich grundlegende Formatierungen, vorgenommen. Der Inhalt und somit die Rechtswirksamkeit bleiben dadurch unberührt.

Ausschlussordnung gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung – Stand 25. April 2025

§ 1

Der Ausschluss des Mitglieds kann auf Beschluss (§ 6 der Satzung) des erweiterten Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Mitglied gröblich oder beharrlich verletzt (§ 4 Nr. 4 der Satzung). Dabei hat sich das Mitglied Verfehlungen des von ihm mit Genehmigung des Vorstands eingesetzten Betreuers, seiner Angehörigen und Gäste zurechnen zu lassen.

§ 2

Gegen den Beschluss ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe ein schriftlicher Widerspruch beim Vorstand einzureichen, der diesen an die zuständige Schiedsstelle der Kommune weiterleitet, die endgültig entscheidet. Erfolgt kein Widerspruch gilt der Ausschluss als rechtskräftig, ein nachträglicher Widerspruch ist ausgeschlossen.

§ 3

Die Schiedsstelle der Kommune entscheidet über den Widerspruch in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem betreffenden Mitglied sowie dem Vorstand des Vereins durch Einschreiben bekannt zu geben. Eine Rechtsmittelbelehrung muss in der Entscheidung enthalten sein.

Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist.

§ 4

Die Abstimmung in der Schiedsstelle über den Widerspruch ist geheim.

§ 5

Sollte kein Widerspruch in der angegeben Frist eingegangen sein oder nach Spruch der Schiedsstelle auf Ausschluss des Vereinsmitglieds aus dem Verein, erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitglieds. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.

§ 6

Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.