Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter gemäß Allgemeines Gleichberechtigungsgesetzes (AGG).
Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurden redaktionelle Änderungen, ausschließlich grundlegende Formatierungen, vorgenommen. Der Inhalt und somit die Rechtswirksamkeit bleiben dadurch unberührt.
Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen – Stand 25. April 2025
§ 1
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Der Vorstand kann einen Versammlungsleiter vorschlagen, der von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Er besitzt die Ordnungsgewalt.
§ 2
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer des Vereins oder einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied geführt wird. Die Niederschrift ist in Reinschrift vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 3
Die Diskussionsredner erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Vorstands-mitgliedern ist auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Zur Geschäfts-ordnung ist das Wort außer der Reihe zu erteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei derartigen Wortmeldungen nur kurz zur Geschäftsordnung gesprochen wird.
§ 4
Jeder Redner erhält nur zweimal in ein- und derselben Sache das Wort. Die Redezeit beträgt bis zu drei Minuten.
a) Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungs-leiter zur Ordnung gerufen.
b) Nach dreimaligem Ordnungsruf in ein- und derselben Sache ist dem Redner in dieser Sache das Wort zu entziehen.
§ 5
1. Sollte ein Mitglied trotz Ordnungsruf wiederholt den Ablauf der Versammlung stören, kann dieser vom Versammlungsleiter aus den Räumlichkeiten verwiesen werden. Lediglich zur Stimmabgabe hat das Mitglied Anspruch auf Anwesenheit.
2. Sollte ein Gast trotz Ordnungsruf wiederholt den Ablauf der Versammlung stören, kann dieser vom Versammlungsleiter aus den Räumlichkeiten verwiesen werden. Er hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
§ 6
Zur Begründung eines Antrags erhält der Antragsteller zunächst das Wort und nach beendeter Debatte das Schlusswort.
§ 7
Anträge auf Schluss der Debatte oder zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt und begründet werden. Hierzu erhält der Antragssteller, der nicht an der Debatte beteiligt sein darf, sofort und außer der Reihe das Wort. Die Redezeit in der Geschäfts-ordnungsdebatte beträgt drei Minuten. Die Abstimmung über Anträge zur Geschäfts-ordnung erfolgt, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat. Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Debatte sind die Wortmeldungen bzw. die vorliegende Rednerliste bekannt zu geben.
§ 8
Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung.
§ 9
Sind persönliche Verhältnisse des Versammlungsleiters von einem Antrag betroffen, so hat er den Vorsitz während dieser Zeit an den nächstfolgenden im Vorstand abzugeben.