Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter gemäß Allgemeines Gleichberechtigungsgesetzes (AGG).
Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurden redaktionelle Änderungen, ausschließlich grundlegende Formatierungen, vorgenommen. Der Inhalt und somit die Rechtswirksamkeit bleiben dadurch unberührt.
Vereinssatzung – Stand 25. April 2025
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Elmschenhagen von 1946 e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Kiel und umfasst den Gemeindebereich von Kiel.
3. Er ist Mitglied des Kreisverband Kiel der Kleingärtner e.V.
4. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nr. VR 1545 ein-getragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesenes im Sinne des Bundes-kleingartengesetzes durch kleingärtnerische Betätigung. Der Verein verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten, sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern.
2. Die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen, sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
3. Die Heranführung der Mitmenschen zur Naturverbundenheit.
4. Die Zusammenfassung aller Mitglieder unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Ziele unter Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen Gleichberechtigungsgesetzes (AGG).
5. Durch Fachberater und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder anzuleiten, in umweltfreundlicher Gartenbewirtschaftung Gartenbauerzeugnisse für den eigenen Bedarf zu produzieren.
6. Gesichtspunkte der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Verpächter bzw. Landesverband herausgegebenen Richtlinien sollen helfen, gemeinschaftlich die Gesamtanlagen zu gestalten. Nach Möglichkeit sollen Gemeinschaftseinrichtungen geschaffen werden, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zu Erholungs- und Gesundungsstätten zu machen.
7. Das Werben für den Gedanken des nicht-gewerblichen Gartenbaus durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit. Das Ziel des Vereins ist es in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Kommunalbehörden, die in die Ortsplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und geschäftsfähige Person erwerben.
2. Förderndes Mitglied kann auch jede juristische Person werden. Sie hat an Mitgliederversammlungen Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft muss durch schriftlichen Aufnahmeantrag erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
4. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Rechte und Pflichten aus dem Bundeskleingartengesetz, die Vereinssatzung mit Ausschlussordnung, die Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen, die Gartenordnung der Landeshauptstadt Kiel sowie die erweiterte Gartenordnung des Vereins an. Es erklärt die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 3a Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind die aktiven-, passiven-, fördernde- und Ehrenmitglieder.
1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, welche als Pächter eine Parzelle gepachtet haben und diese bewirtschaften.
2. Passive Mitglieder sind Mitglieder, ohne eine Parzelle zu pachten und zu bewirtschaften, unterstützen aber den Verein.
3. Ehrenmitglieder sind durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung ernannt worden.
4. Juristische Personen oder Institutionen, die Projektpartner oder fördernde Mitglieder sind, die den Verein unterstützen möchten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss des Mitglieds oder Streichung von der Mitgliederliste.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (01.01. bis 31.12.) erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Mai dem Vorstand erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
3. Der Ausschluss von einem Mitglied kann auf Beschluss des erweiterten Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten gröblich oder beharrlich verletzt. Dabei hat sich das Mitglied Verfehlungen des von ihm mit Genehmigung des Vorstands eingesetzten Betreuers seiner Parzelle, seiner Angehörigen und Gäste zurechnen zu lassen (§ 1 der Ausschlussordnung).
4. Eine solche Verletzung, Verfehlung liegt insbesondere dann vor, wenn:
a) Das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen oder Ausgleichsbeiträgen im Rückstand ist und diese auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
b) Das Mitglied sich nicht an den Pflichten der Satzung laut § 13 beteiligt (Beharrliche Nichterfüllung von Mitgliederpflichten).
c) Das Mitglied seine Parzelle nicht persönlich, durch eine eingetragene Ehe-mitgliedschaft, eine durch Absprache befugte Person ordnungsgemäß bewirtschaftet und/oder in Stand hält oder seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie die Nutzung der Parzelle auf Dritte überträgt.
d) Das Mitglied die Pflichten aus dem Bundeskleingartengesetz, der Vereins-satzung mit Ausschlussordnung, der Geschäftsordnung für Mitglieder-versammlungen, der Gartenordnung der Landeshauptstadt Kiel, der erweiterten Gartenordnung des Vereins sowie die in dem Einzelpacht-vertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt.
e) Das Mitglied sich so schwere Verstöße gegen einzelne Mitglieder zu Schulden kommen lässt, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft im Verein nicht zugemutet werden kann.
f) Das Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber dem Verein verhält.
g) Organmitglieder vorsätzlich wider der Satzung und zum Nachteil des Vereinswohls oder des Vereinszwecks handeln oder durch Untätigkeit erhebliche Pflichtverletzungen entstehen.
5. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn:
a) Das Mitglied über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt.
b) Das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
c) Die Mahnung ist wirksam zugestellt, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
6. Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
8. In dem Fall, dass ein Pächter als Mitglied ausgeschieden ist aber weiterhin Pächter einer Parzelle ist, wird vom Verein eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR pro Monat (§ 546 Bürgerliches Gesetzbuch) verlangt. Der Pächter verliert alle Rechte eines Mitglieds und am Vereinsvermögen. Er ist aber weiterhin verpflichtet, sich nach den Grundsätzen des Bundeskleingarten-gesetzes zu verhalten und die Nutzung der Parzelle nach den Vorgaben des Pachtvertrags und der Gartenordnung einzuhalten.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (§ 7).
b) Der Vorstand (§ 8).
c) Der erweiterte Vorstand (§ 9).
§ 6 Beschlussfassung
1. Die Vereinsorgane entscheiden durch Beschluss.
2. Die Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, ist diese durch Abstimmung festzustellen. Das Abstimmungsergebnis ist durch den Versammlungsleiter bekannt zu geben.
3. Bei Wahlen über Vereins- oder Verbandsorgane, die nicht zum geschäfts-führenden oder erweiterten Vorstand gehören, kann auch über mehrere Ämter bei jeweils nur einem Kandidaten je Amt abgestimmt werden (en bloc).
4. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand können ihre Beschlüsse auf folgenden Wegen fassen:
a) In einer gemeinsamen Sitzung.
b) Schriftlich, in Form eines Umlaufverfahrens.
c) Per elektronisch-digitaler Stimmabgabe per E-Mail.
d) Per Video- oder Telefonkonferenz.
e) In gemischter Form, durch Zuschaltung per Telefon oder Videoübertragung abwesender Vorstandsmitglieder.
5. Beschlüsse dürfen gefasst werden, wenn ihr Gegenstand in der mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung enthalten ist oder durch Beschluss vom Vereinsorgan nachträglich noch in die Tagesordnung aufgenommen wurde (§ 7).
6. Eine nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten ist vorbehaltlich der für die Mitgliederversammlung geltenden Regelungen des § 7 Absatz 6 nicht möglich, sofern diese zu einer Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, eine Wahl oder Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder, eine Beitragserhöhung oder die Auflösung des Vereins führen sollen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden zwischen:
a) Der Jahresmitgliederversammlung.
b) Der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Jahresmitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie hat in Präsenz stattzufinden. Veranstaltungsort sollte das eigene Vereinsheim sein.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er diese für notwendig hält. Er ist zur schriftlichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Ein-berufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes und seiner Begründung beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungs-leiter kann Gäste zulassen.
2. Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Die Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts und des Revisionsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Die Entlastung des Vorstands.
c) Die Beschlussfassung über Beiträge, Verwertung und Anlage des Vereins-vermögens sowie Aufnahme von Darlehen.
d) Die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen zur Deckung außer-planmäßigen Finanzbedarfs. Die Umlagen können jährlich bis zum 6-fachen des Mitgliedsbeitrags betragen und dürfen nur der Erfüllung von Vereins-zwecken dienen. Für unterschiedliche Zwecke können in einem Geschäftsjahr verschiedene Umlagen erhoben werden.
e) Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags.
f) Die Wahlen des Vorstands, des erweiterten Vorstands, der Revisoren und weiterer Mitarbeiter, die Mitglieder des Vereins sein müssen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Wiederwahl ist zulässig.
g) Satzungsänderungen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
3. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushänge in den jeweiligen Anlagenschaukästen mit einer Frist von 30 Tagen, unter Mitteilung der Tagesordnung.
4. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretungen oder Übertragungen des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
5. Bei der Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich:
a) Eine 3/4-Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen bei Satzungsänderungen. Bei Austritt aus einer Organisation und Auflösung des Vereins gelten §§ 17 und 18.
b) Zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstands und des erweiterten Vorstands bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grunds. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der 3/4-Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen.
c) Eine einfache Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen in allen anderen Fällen, soweit nicht vom Gesetz eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in einem solchen Fall das Los entscheidet.
6. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Setzt er diese Anträge auf die Tagesordnung, hat dieser die Mitglieder umgehend zu informieren.
Über Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind, ist keine Beschluss-fassung (§ 6 Absatz 6) möglich, sie werden auf die nächste Versammlung vertagt.
7. Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Niederschrift unterzeichnet vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern durch Auslage in der Geschäftsstelle bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntmachung kein Widerspruch, gilt die Niederschrift als genehmigt.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
a) Vorsitzenden.
b) Stellvertretenden Vorsitzenden (inklusive Amt des Schriftführers).
c) Rechnungsführer.
2. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung für den Vorstand definiert.
3. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Vorstands-mitglieder müssen Vereinsmitglieder (§ 3) sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstands ist unverzüglich beim zuständigen Amts-gericht zur Eintragung anzumelden.
4. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheiten bleiben sie jedoch verpflichtet.
5. Der Vorstand wird von der Jahresmitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands läuft so lange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und dieser das Amt ange-nommen hat. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel der Mitglieder des Vorstands aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand, bestellt dieser für das ausgeschiedene Mitglied, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, einen Ersatzmann per Kooptation.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
7. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.
8. Der Vorstand kann Obleute einsetzen, es sei denn, diese werden durch die Anlagenversammlung oder der Jahresmitgliederversammlung gewählt.
9. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstands, des erweiterten Vorstands und die Anlagenversammlung ein und leitet sie.
10. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von zwei Mitgliedern des Vorstands einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschluss-fähig bei ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 6 der Satzung).
11. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie muss 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und ist allen Vorstands-mitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschrift soll bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.
12. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Die Jahresmitglieder-versammlung kann eine angemessene Ehrenamtspauschale, im Sinne des
§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz, beschließen. Tatsächlich entstandene Auslagen werden erstattet.
13. Der Vorstand ist zur Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern berechtigt. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer (als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 Bürgerliches Gesetzbuch) bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsvollmacht werden bei der Bestellung schriftlich festgehalten.
14. Der Vorstand stellt einen Strukturplan auf und stimmt über diesen ab. Das Aufgabengebiet aller im Verein mitwirkenden Stellen ist gemäß ihrer Bestimmung darin definiert.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Vereinsgartenfach-berater und mindestens einem Beisitzer, bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht sich die Anzahl für je angefangene 200 Mitglieder um einen Beisitzer. Für die Wahl, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wiederwahl- und Ersatzwahl der Beisitzer gelten die Bestimmungen wie für den Vorstand (§ 8 Nr. 5). Bei vorzeitigem Ausscheiden bedarf es keiner außerordentlichen Mitglieder-versammlung.
2. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten und Aufgaben können besondere Ausschüsse gewählt werden. Sie arbeiten im Auftrag und in der Verantwortung des Vorstands. Die Tätigkeit eines solchen Ausschusses endet mit der Erledigung des Auftrags.
3. Der Leiter einer „Schreberjugend-Gruppe“ ist in Jugendfragen beratendes Mitglied des erweiterten Vorstands.
4. Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen. Einladung gemäß § 8 Nr. 10.
5. Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen.
Ihm obliegt insbesondere:
a) Die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber.
b) Die vorläufige Genehmigung des Haushaltsvoranschlags für das laufende Jahr und Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlags, soweit keine gegenseitige Deckungsfähigkeit gegeben ist.
c) Die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
d) Die Bestätigung der vom Vorstand eingesetzten Obleute.
6. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 8 Nr. 4-6.
7. § 8 Nr. 2, 9-11 und 12 gelten entsprechend.
§ 10 Fachberatung
1. Jeder Verein sollte mindestens einen Vereinsgartenfachberater haben.
2. Der/Die Vereinsgartenfachberater ist/sind Mitglied/er des erweiterten Vorstands.
3. Der/Die Vereinsgartenfachberater soll(en) in den Anlagen beratend bei gärtner-ischen Tätigkeiten, hier besonders auf das ökologische und naturnahe Gärtnern z.B. durch Baumschnitt, richtige Düngung und Kompostierung einwirken.
4. Mindestens ein Vereinsgartenfachberater sollte der vereinseigenen Wert-ermittlungskommission angehören oder diese leiten.
§ 11 Die Anlagenversammlung
1. Jede Anlage hält nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, eine Anlagen-versammlung ab. Diese wird durch den Obmann oder den Vorstand, gemäß
§ 8 der Satzung einberufen. Aus der Mitte der Pächter einer Anlage wird ein Anlagenobmann für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Findet sich niemand, wird durch den Vorstand ein Obmann eingesetzt, der vom erweiterten Vorstand bestätigt wird. Dieser führt die Aufsicht in der Anlage durch und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist Folge zu leiten. In größeren Anlagen können zusätzlich zum Obmann zu seiner Unterstützung Vertrauensleute durch die Anlagenver-sammlung gewählt, oder durch den Vorstand bestimmt werden. Die Obleute und Vertrauensleute müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Die Anlagenversammlung obliegen die Beschlüsse über die Belange der Anlage, dass heißt es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Anlage betreffen.
3. Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen.
4. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Wahlen, Versammlungsleitung und Niederschrift gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitglieder-versammlungen.
5. Die Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.
Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben. Hierfür ist
§ 13 der Satzung zu beachten.
§ 12 Schlichtung
1. Der Verein verfügt über keine interne Schiedsstelle. Bei Bedarf hat der Vorstand die Schiedsstelle der zuständigen Kommune anzurufen.
2. Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Vereins-satzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Vor Anrufung der Schiedsstelle ist bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vorstand vermittelnd einzuschalten. Ausgenommen sind Streitigkeiten aus dem Pachtvertrag.
3. Die Schiedsstelle hört die Beteiligten an und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend dazulegen sowie Zeugen zu benennen und Beweismaterial zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Besondere Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in den Gartenordnungen aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen Gemeinschaftsarbeit zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung, Herrichten von Parzellen oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen.
Derjenige, der an dieser Gemeinschaftsarbeit aus dringender beruflicher Inanspruch-nahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat selbstständig eine geeignete Ersatzperson zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Aus-gleichsbetrag an den Verein zu bezahlen. Gemeinschaftsarbeit erfolgt vom 01. 04. bis 30.10, eine Nacharbeit im folgenden Geschäftsjahr ist ausgeschlossen.
Die Höhe des Ausgleichsbetrags für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung. Die Ausgleichszahlung sollte die Ausnahme darstellen.
§ 14 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen
1. Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Beitrags-, Pacht- und Umlagezahlungen sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vorstand sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeit richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
2. Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unter-schreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zu unter-zeichnen. Beim Homebanking führt der Rechnungsführer die Zahlungs-anweisungen nach Auftrag durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden aus.
3. Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.
4. Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Geschäfts-verkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand heraus-gegebenen Geschäftsordnung für den Vorstand.
5. Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Vereinsrevisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu überprüfen. Optional obliegt es dem Vorstand die Revision an einen Steuerberater zu übergeben, auch wenn dieser nicht Mitglied im Verein ist. Dieser übernimmt bis zur Abberufung durch den Vorstand die Arbeiten der Vereinsrevisoren.
Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitglieder-versammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäfts-führung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist.
6. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushalts-voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 9 Nr. 5b) und gilt bis zur end-gültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 16 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 7 Nr. 5a festgesetzten Mehrheit beschließen.
Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus Gründen oder Vorgaben des Finanzamts, des Registergerichts sowie der Gemeinnützigkeitsaufsichtsbehörde notwendig werdende Änderungen selbstständig vorzunehmen. Redaktionelle Änderungen sind jederzeit möglich. Die Mitglieder des Vereins sind unmittelbar nach Eintragung dieser Satzungsänderung zu unterrichten.
§ 17 Austritt aus einer übergeordneten Organisation
1. Der Austritt aus einer übergeordneten Organisation kann nur in einer ordnungs-gemäß einberufenen Jahresmitgliederversammlung oder in einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Jahresmitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederver-sammlung sind beschlussfähig, wenn sie nach § 7 Absatz 3 einberufen wurden.
3. Zum Austrittsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen erforderlich (§ 7 Nr. 5a). Die Beschlussfähigkeit muss auch zum Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.
4. Der übergeordneten Organisation ist durch eine schriftliche Einladung per Einschreiben mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt per Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
5. Die Kündigung ist halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist der übergeordneten Organisation per Einschreiben unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.
§ 18 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist
(§ 7 Absatz 3).
2. Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50% der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden, abgegebenen Ja/Nein-Stimmen erforderlich (§ 7 Nr. 5a).
4. Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
5. Zu Liquidatoren sind zwei Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit zu wählen. Bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.
6. Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen.
7. Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreiben unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.
8. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen.
9. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
10. Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
11. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtlicher Akten, Kassenbücher, Belege und sonstigen Unterlagen dem Kreisverband zu über-geben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§ 47 ff. des BGB zu beachten.
12. Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.
§ 19 Datenschutz
Soweit der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder Dritter verarbeitet, erfüllt er die dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 20 Kommunikationswege im Verein
Im Zuge der Digitalisierung und zur Einsparung natürlicher Ressourcen sollte der grundsätzliche Kommunikationsweg digital ablaufen. Hierzu wird als vorrangiges Kommunikationsmittel die E-Mail genutzt. Sollte ein Mitglied nicht über dieses Medium verfügen oder interne Abläufe etwas anderes vorgeben, ist der Postweg zu beschreiten.
Die E-Mail kann genutzt werden für:
a) Bekanntgabe aller wichtigen Informationen.
b) Einladungen zur Mitgliederversammlung, Festivitäten, Gemeinschafts-arbeiten.
c) Versenden von Beitragsrechnungen und Mahnungen.
d) Anträge an den Vorstand.
Über Social-Media-Kanäle werden ausschließlich für die Allgemeinheit relevante Informationen bereitgestellt. Es werden keine personenbezogene Beratungen getätigt.