Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter gemäß Allgemeines Gleichberechtigungsgesetzes (AGG). Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurden redaktionelle Änderungen, ausschließlich grundlegende Formatierungen, vorgenommen. Der Inhalt und somit die Rechtswirksamkeit bleiben dadurch unberührt.

Satzung über die Gartenordnung für die Kleingartenanlagen im Kieler Stadtgebiet

Aufgrund des § 4 Abs.1 Satz 1 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 64 LVO vom 27.10.2023 (GVOBl. S. 514), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 21. November 2024 folgende Satzung erlassen.

1. Geltungsumfang und Handelnde

Diese Gartenordnung gilt für alle Gartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz im Eigentum der Landeshauptstadt Kiel. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung. Handelnde im Sinne dieser Gartenordnung sind:

– Die Stadt Kiel als Verpächterin
– Gegebenenfalls die Kleingartenvereine als Zwischenpächter
– Die Kleingärtner als Einzelpächter

2. Kleingärten und Kleingartenanlagen

2.1. Begriff Kleingärten
Kleingärten sind Gärten, die zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind. Die Kleingartenanlagen sind Bestandteil des Grünsystems der Stadt und ganzjährig für die Allgemeinheit zugänglich zu halten.

2.2. Kleingärtnerische Betätigung
Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlagen und Kleingärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.

2.3. Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie der Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlagen uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts Spezielles bestimmen. Der Einzelpächter ist verpflichtet, diesen Vorgaben nachzukommen. Die Verpächterin bzw. der Zwischenpächter übt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die Anleitung und Kontrolle aus.

3. Die Nutzung des Kleingartens

3.1. Einzelpächter und Nutzer des Kleingartens
Bewirtschaftet wird der Kleingarten ausschließlich von dem Einzelpächter und von zum Haushalt gehörenden Personen. Bei z.B. Urlaub oder Krankheit ist auch die Nutzung von Verwandten 1. Grades erlaubt. Unterverpachtung und andere dauerhafte Überlassungen durch den Einzelpächter sind nicht zulässig. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet.

3.2. Bewirtschaftung des Kleingartens
Der Kleingarten ist ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Einzelpächters und seiner Angehörigen dient und der Kleingarten regelmäßig gepflegt wird. Mindestens ein Drittel der Fläche des Kleingartens ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. Ein zweites Drittel ist für Beete und Rasen vorgesehen. Das letzte Drittel dient der Erholung (Laube, Sitzplätze) und der Infrastruktur (Wege). In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Einzelpächter empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung von Kleingartenvereinen und/oder geeigneter Dachverbände zu nutzen.

3.3. Bewuchs
Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden, beispielsweise aufgrund von Wuchsstärke, Krankheitsübertragung oder Invasivität.

3.3.1. Wuchsstärke
Das Anpflanzen von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3,00 m werden, wie z. B. Wald- und Parkbäume, sind nicht erlaubt (Anlage 01). Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Als Schattenspender können Halbstammobstbäume angepflanzt werden.

3.3.2. Pflanz- und Grenzabstände
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden Pflanzabstände empfohlen (Anlage 02), die Grenzabstände zu den Parzellengrenzen sind verbindlich. Dabei sollte beachtet werden, dass von der Grenze bis zum Stammmittelpunkt gemessen wird. Der Zwischenpächter kann größere Abstände festlegen. Bei Pflanzungen und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Auswahl von Pflanzen, sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten.

3.3.3. Krankheiten
Gehölze, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für z.B. Feuerbrand, Birnengitterrost oder Johannisbeerensäulenrost gelten, sind nicht gestattet (Anlage 01).

3.3.4. Neophyten
Entsprechend § 41 Bundesnaturschutzgesetz ist das Anpflanzen von invasiven Neophyten verboten (Anlage 03). Sollten in den Kleingärten invasive Neophyten festgestellt werden, sind sie umgehend zu entfernen.

3.4. Flora und Fauna
Die heimische Flora und Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen (z. B. Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen). Das Aufstellen und Aufhängen solcher Hilfen darf ausschließlich innerhalb der Kleingartenanlagen und nicht auf den öffentlichen Flächen erfolgen.

3.5. Gartenbewirtschaftung
In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen, Mischkulturanbau) anzuwenden. Resistente Obst- und Gemüsesorten sowie resistente Zierpflanzen sollen bevorzugt
werden. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Pflanzen, die mit ansteckenden Krankheiten befallen sind, müssen fachgerecht entsorgt werden. Auf den Einsatz von Torf soll verzichtet werden.

Die Aufbringung von nitrat- und phosphathaltigen Düngemitteln ist ausschließlich auf Nutzpflanzenkulturen während der Vegetationsperiode in sparsamster Weise erlaubt. Die Verwendung von sonstigen chemischen Düngern ist nicht gestattet.

3.6. Einsatz chemischer Mittel
Auf die Anwendung von Pestiziden (Insektiziden, Fungiziden, Herbiziden) sowie von schädlichen Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn größere Schäden nicht anderweitig zu vermeiden sind, dürfen Unkrautbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel unter Beachtung des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren. Die verwendeten Mittel müssen für eine Anwendung im Kleingarten zugelassen sein.

3.7. Wasserschutzgebiete
Die sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebenden Festlegungen sind durch die Verpächterin bzw. den Zwischenpächter bekannt zu machen. Beim Zwischenpächter sind die Festlegungen zu dokumentieren und ggf. in bestehende vereinsinterne Regelungen zu integrieren.

4. Bebauung in Kleingärten

4.1. Gartenlaube
Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Ausstattung mit Waschbecken, Duschen, Kücheneinrichtungen usw. ist nicht gestattet. Das Vermieten der Lauben/Sonderbauten ist – auch zeitweise – nicht gestattet. Eine mögliche Duldung nach dem Kieler Modell bleibt unberührt (Anlage 04).

4.2. Sonderbauten
In Kleingartenparzellen können neben den Gartenlauben nur die im Nachgang aufgezählten Sonderbauten errichtet werden. Sonderbauten sind entsprechend ihrer Bestimmung zu nutzen. Bei Abgabe des Gartens sind die Sonderbauten durch den Einzelpächter entschädigungslos abzubrechen, wenn der nachfolgende Einzelpächter die Nutzung nicht fortsetzt. Die Nachbarparzelle darf durch die Errichtung von Sonderbauten nicht beeinträchtigt werden.

4.2.1. Gewächshäuser
Ein freistehendes Kleingewächshaus darf nach Zustimmung der Verpächterin bzw. des Zwischenpächters errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 10 m² nicht überschreiten und muss ein Fundament haben. Dabei ist ein Punktfundament zu bevorzugen. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.

4.2.2. Pergolen und Sichtschutzblenden
Pergolen und Sichtschutzblenden bis zu einer Höhe von 1,80 m dürfen nur in Verbindung mit der Laube, d.h. als gestalterisches Element für die Terrasse bzw. als Sicht- und Windschutz, errichtet werden. Diese sind aus Holz zu erstellen. Es gelten die gleichen Grenzabstände wie bei den Lauben.

4.2.3. Teiche / Zierbecken
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feuchtbiotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 10 m² einschließlich flachem Randbereich zulässig. Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Der Zwischenpächter kann über vereinsinterne Regelungen diese Größenangaben weiter einschränken. Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem Einzelpächter.

4.2.4. Kinderspielgeräte
Kinderspielgeräte sind nicht Bestandteil einer kleingärtnerischen Nutzung. Sie können von der Verpächterin bzw. dem Zwischenpächter während der Gartensaison genehmigt werden. Der Zwischenpächter kann über vereinsinterne Regelungen die untenstehenden Größen und/oder den Zeitraum weiter einschränken. Die Aufstellung von Spielgeräten für Kinder ist auf maximal drei Spielgeräte pro Kleingarten begrenzt. Folgende Spielgeräte sind zulässig:

– Schaukelgerüst bis 2,50 m Höhe und max. zwei Schaukeleinheiten.

– Sandkästen, einfache Bauweise ohne Verwendung von Beton bis zu einer Größe von 4,00 qm.

– Rutschen bis zu einer Höhe von 2,00 m.

– Spielhäuser bis 3,00 qm Grundfläche und einer Höhe von 1,70 m.

– Torwand, Basketballkorb, Tischtennisplatte – nur mobile Geräte.

– Transportable Badebecken/ Kinderplanschbecken mit einem Durchmesser von 2,50 m und einer max. Füllhöhe von 0,50 m. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.

– Trampoline bis zu einem Durchmesser von 3,00 m.

– Spielkombinationen z.B. Schaukelgerüst mit Rutsche oder Klettergerüst mit Spielhaus, bis zu einer Fläche von 10 qm (Berechnung ohne Rutschfläche) und einer Höhe von 3,00 m. Spielkombinationen werden als zwei Spielgeräte gezählt.

Bei Spielhäusern und bei Spielkombinationen ist aufgrund von Brandgefahr ein Mindestabstand von 5,00 m zu anderen brennbaren Baulichkeiten einzuhalten. Die Kinderspielgeräte sind ausreichend zu sichern. Im Winterhalbjahr sind Trampoline zurück zubauen, damit durch Sturm o.ä., keine Gefahr davon ausgehen kann. Für Schäden, die Kinderspielgeräte verursachen, ist der Einzelpächter mit der privaten Haftpflichtversicherung verantwortlich. Der Geräuschpegel ist während der gesetzlichen Ruhezeiten auf ein für die Nachbarschaft erträgliches Maß zu reduzieren. Bei Beendigung des Einzelpachtverhältnisses sind die Kinderspielgeräte zurück zubauen. Sollte der nachfolgende Einzelpächter die Spielgeräte übernehmen, geht auch die Rückbauverpflichtung entsprechend über. Weitere Einschränkungen des Zwischenpächters über vereinsinterne Regelungen sind zulässig.

4.2.5. Badebecken
Ortsfeste Badebecken sind nicht gestattet. Transportable Badebecken mit einem Durchmesser von 2,50 m und einer Füllhöhe von 0,5 m können von der Verpächterin bzw. vom Zwischenpächter während der Gartensaison genehmigt werden. Der Zwischenpächter kann über vereinsinterne Regelungen die Größen und/oder den Zeitraum weiter einschränken. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.

4.3. Errichten oder Erweitern von Baulichkeiten
Das Errichten oder die Erweiterung der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen (ausgenommen sind Sonderbauten) in den Kleingärten richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung der Verpächterin, der für die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen zu sorgen hat. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Ein Antragsformular wird von dem Zwischenpächter zur Verfügung gestellt. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Weitere Festlegungen wie Abstandsflächen, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen der Verpächterin.

4.3.1. Standort
Der Standort der Gartenlaube sowie ihre Ausrichtung richten sich nach dem für die betreffende Kleingartenanlage aufgestellten Rahmenplan. Besteht ein solcher Rahmenplan nicht, ist der Standort mit der Verpächterin abzustimmen.

4.3.2. Bauliche Grenzabstände
Zwischen Laube bzw. Sonderbau und Parzellengrenzen ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Wenn die Parzelle an einen Hauptweg grenzt, muss der Abstand zu dieser Parzellengrenze mindestens 3,00 m betragen.

4.3.3. Fundamente
Bei der Verwendung von Fundamenten darf die Oberkante im Mittel höchstens 10 cm über dem Erdniveau liegen. Es sind nur Streifenfundamente (maximale Breite 0,30 m) bis frostfreie Tiefe (0,80 m) und Punktfundamente zulässig.

4.3.4. Firsthöhe
Die Firsthöhe der Lauben (Anlage 04) darf maximal 2,80 m betragen. Sonderbauten nach 4.2. dürfen eine Firsthöhe von 2,25 m nicht überschreiten.

4.3.5. Materialien
Als Baumaterial für Lauben ist nur Holz zulässig. Die Verwendung von asbesthaltigen Materialien ist verboten. Für die Dacheindeckung kann Blech, Teerpappe oder Kunststoff verwendet werden. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

4.4. Elektroversorgung
Mit Ausnahme der Zuleitung der Versorgung von Vereins- und Anlagenheimen mit elektrischer Energie werden Kleingartenanlagen nicht an öffentliche Versorgungsleitungen sowie Fernmeldeeinrichtungen angeschlossen.

4.4.1. Photovoltaik
Der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von Anlagen, die geeignet sind durch die Nutzung von Sonnenenergie mit Hilfe von Photovoltaik elektrische Energie (direkte Nutzung) zu erzeugen, ist zulässig. Die Solarmodule dürfen ausschließlich auf dem Dach der jeweiligen Laube aufgestellt werden und dürfen nicht über die Dachfläche herausragen. Eine Einspeisung in das öffentliche Netz ist untersagt. Der erzeugte Strom darf ausschließlich auf der Parzelle verbraucht werden, in der die Solarmodule auf dem Dach der dazugehörigen Laube installiert sind. Parzellenübergreifende Stromleitungen sind untersagt. Werden Speichermedien (Batterien) eingesetzt, müssen diese gegen Auslaufen und Beschädigung geschützt sein. Es wird empfohlen Akkugeräte den Benzingeräten vorzuziehen.

4.4.2. Kleinwindenergieanlagen
Der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von Anlagen, die geeignet sind, durch die Nutzung der natürlichen Kraft des Windes elektrische Energie zu erzeugen, sind in Kleingartenanlagen untersagt.

4.5. Wasserversorgung
Es besteht keine Verpflichtung seitens der Verpächterin und des Zwischenpächters eine
Kleingartenanlage an das Wassernetz anzuschließen und dem Einzelpächter Wasser zur Verfügung zu stellen. Die Anlage und die Unterhaltung von Wasserleitungen einschließlich der Wasserzählerschächte innerhalb der Kleingartenanlage ist Angelegenheit des Zwischenpächters. Die Durchführung von Maßnahmen an den Wasserleitungen und Schächten müssen vorher mit der Verpächterin abgestimmt werden. Bei direkt verpachteten Kleingartenanlagen an Einzelpächter ist die Verpächterin zuständig. Regenwasser ist ausschließlich auf der eigenen Parzelle zu entwässern.

4.6. Betreiben und Umgang mit Feuerstätten
Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im
Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht zulässig. Bestehende Feuerstätte sind mindestens dauerhaft unbrauchbar zu machen. Ausgenommen davon sind gasbetriebene Geräte, die für den Innenbetrieb mit einer entsprechenden Zertifizierung zugelassen sind

4.7. Festinstallierte Feuerstellen
Festinstallierte Feuerstellen (Grill- und Rauchgeräte) dürfen nicht errichtet werden. Hier
wird die Verwendung beweglicher Geräte empfohlen, um durch die Veränderung des Standortes je nach Windrichtung die Belästigung der Nachbarschaft auszuschließen. Auch wird ein möglichst großer Abstand zu Lauben empfohlen, um die Gefahr durch Funkenflug zu minimieren.

4.8. Flüssiggase
Beim Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und dem Betreiben von Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit sind die geltenden gesetzlichen Regelungen zu beachten. Die Verpächterin bzw. der Zwischenpächter muss in Kenntnis gesetzt werden, dass sich Flüssiggas im Kleingarten befindet. Die wiederkehrenden Abnahmebescheinigungen bzw. Prüfbescheide sind vorzulegen. Zur Lagerung von Gasflaschen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Die Feuerwehr empfiehlt höchstens zwei 11 kg Flaschen oder eine 33 kg Flasche je Kleingarten zu lagern und keine Bevorratung von Gasflaschen vorzunehmen.

4.9. Rückbau
Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, errichtet, sind diese auf Anordnung der Verpächterin bzw. des Zwischenpächters unverzüglich zurück zubauen.

5. Tierhaltung
Die Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung und ist daher in den Kleingartenanlagen nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist unter bestimmten Voraussetzungen die Bienenhaltung.

5.1. Hunde und Katzen
Das Halten von Hunden und Katzen in Kleingartenanlagen ist nicht gestattet. Für Hunde besteht innerhalb der Kleingartenanlagen Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der Kleingartenanlagen nicht im Kleingarten oder der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in den Kleingartenanlagen untersagt.

5.2. Bienen
Die Bienenhaltung ist gestattet, sofern der Imker eine Haftpflichtversicherung nachweist. Bienenstände dürfen eine Größe von max. 10,00 m² haben. Der Bienenstand ist so anzulegen, dass die Bienen schnell eine Flughöhe von 1,80 m (Trachtflughöhe) erreichen. Eine Anhörung der Nachbarschaft ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte eine sachverständige Person konsultiert werden, die die Genehmigung erteilt. Nach §1a der Bienenseuchen-Verordnung muss spätestens bei Beginn der Tätigkeit die Bienenhaltung dem zuständigen Bürger- und Ordnungsamt unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standorts angezeigt werden.

6. Wege und Einfriedungen

Als Bestandteil des Grünsystems der Stadt sollen die Kleingartenanlagen so gestaltet sein, dass auch die Allgemeinheit Einblick in die Gärten erhält und diese damit auch der Kommunikation und Erholung dienen. Die Kleingartenanlagen müssen für die Bevölkerung frei zugänglich sein.

6.1. Einfriedungen
Für die Einfriedung der Parzellen soll eine einheitliche Bepflanzung mit Hecken erfolgen oder es kann ein 1,00 m hoher Maschendrahtzaun errichtet werden, der vom Weg her durch eine Hecke oder frei wachsende Blütensträucher verdeckt wird. Die maximale Heckenhöhe beträgt 1,20 m mit einem Grenzabstand von 0,70 m. In Ausnahmefällen, wenn z. B. Parzellen an vielbefahrene Straßen, unmittelbar an Parkplätzen oder am Ende der Kleingartenanlage angrenzen, kann die Verpächterin bzw. der Zwischenpächter eine Heckenhöhe bis zu 2,00 m erlauben mit einem Grenzabstand von 1,00 m. Bei Eisenbahnübergängen und Straßenkreuzungen sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die besonderen Anordnungen der Verpächterin zu beachten. Dies gilt sowohl für die Außeneinfriedung als auch für die Einfriedung innerhalb der Anlage. Stacheldraht, Natodraht, Spitzen auf den Einfriedungen und Elektrozäune sind nicht
gestattet. Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. Ä. zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt sind, dürfen sie jedoch eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Die Art und Weise der Abgrenzung der Einzelgärten in der Kleingartenanlage und deren Pflege kann durch die Verpächterin bzw. den Zwischenpächter beschlossen werden.

6.2. Hecken
Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind von der Verpächterin bzw. dem Zwischenpächter so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden. Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig. Die Höhen (s. 6.1.) gelten auch für Zäune, wenn sie in den jeweiligen Gartenordnungen des Zwischenpächters zulässig sind. Die rechte Seite des Kleingartens (Blickwinkel vom
Erschließungsweg) ist von dem Einzelpächter zu pflegen, sofern keine andere Absprache vorliegt. Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen und nur zum Schutz der Privatsphäre an Terrassen erstellt werden.

Nach §39 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

6.3. Instandhaltungsarbeiten
Jeder Einzelpächter ist verpflichtet, zur Instandhaltung der Kleingartenanlage, einschließlich der Wege und der Außeneinfriedung, beizutragen.

6.4. Gemeinschaftswege- und flächen
Jeder Einzelpächter hat die am Einzelgarten angrenzenden Wege zu pflegen. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse entstehen. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. ist auf Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage nur mit Zustimmung der Verpächterin bzw. des Zwischenpächters befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen, zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind innerhalb des Kleingartens abzustellen.

7. Kompostierung und Entsorgung

7.1. Kompostierung
Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im Kleingarten fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,00 m zur Parzellengrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Verpächterin bzw. des Zwischenpächters und der direkten Nachbarschaft zulässig. Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der Kleingartenanlagen werden empfohlen. Das Anlegen und die Bewirtschaftung von Gemeinschaftskompostanlagen regelt die Verpächterin bzw. der Zwischenpächter. Kompostgruben sind nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Infizierte Pflanzenteile sind über den Hausmüll zu entsorgen.

7.2. Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Einzelpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der Kleingartenanlage vorhanden sind, außerhalb der Kleingartenanlagen entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und örtlichen Regelungen zu entsorgen. An die Kleingartenanlagen angrenzende (Grün-) Flächen dürfen nicht durch Gartenabfälle, Grünschnitt, Bauschutt u.a. verunreinigt werden. Eine Nutzung dieser Flächen ist grundsätzlich untersagt. Kleinkläranlagen/Sickergruben sind verboten. Jegliche Einleitungen von Abwässern in den Boden sind unzulässig. Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien durch Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.

Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll). Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Kunststoffe, Asbest u. ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im Kleingarten zu vergraben.

7.3. Verbrennen
Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet, Ausnahmen sind von der Verpächterin zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z.B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z.B. Bauholz, Möbel und andere Abfälle zu verbrennen ist verboten. Feuerschalen und transportable Grills dürfen mit naturbelassenem, abgelagertem Brennholz betrieben werden. Der entstehende Rauch darf nicht zur Belästigung der Nachbarschaft führen.

7.4. Umgang mit Asbest
Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln, oder als Verblendung für Beet-Einfassungen, Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden, im Kleingarten zu lagern, zu vergraben oder in Verkehr zu bringen. Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung der bestehenden Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.

8. Gewässer- und Hochwasserschutz
Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei Anpflanzungen ist ein 5,00 m breiter Abstandsstreifen (Uferbereich) an Fließgewässern und stehenden Gewässern einzuhalten.

9. Sonstige Bestimmungen

9.1. Persönliche Arbeitsleistungen / Gemeinschaftsarbeit
Jeder Einzelpächter, der bei einem Zwischenpächter gepachtet hat, ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Kleingartenvereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen.

Jeder Einzelpächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Kleingartenvereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch Familienangehörige und Gäste verursacht werden, und hat jeden Schaden der Verpächterin oder dem Zwischenpächter anzuzeigen.

9.2. Verhalten in Kleingartenanlagen
Der Einzelpächter, die Angehörigen und beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass die Nachbarschaft und Dritte mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Eine die Nachbarschaft belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Kinderlärm ist kein Lärm.

Es ist das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Geräte und Maschinen dürfen an Werktagen zwischen 13:00 und 15:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb ebenfalls verboten. Der Zwischenpächter kann weitere Einschränkungen durch interne Regelungen vornehmen.

9.3. KfZ in Kleingartenanlagen
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt. Mögliche Ausnahmen in Einzelfällen gestattet die Verpächterin bzw. der Zwischenpächter auf Antrag der Einzelpächter. Der Einzelpächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.

Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten und dafür von der Verpächterin oder dem Zwischenpächter ausgewiesenen Flächen für die Dauer des Aufenthalts in der Kleingartenanlage erlaubt. Waschen, Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlagen und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.

Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Anhängern, Bauwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlagen ist nicht zulässig.

9.4. Pflichten aller Einzelpächter

9.4.1. Behördliche Anordnungen
Der Einzelpächter ist verpflichtet allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und dem Schutz der Natur und Umwelt sowie die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen.

Der Einzelpächter hat den Kleingarten nach kleingärtnerischen Gesichtspunkten zu bewirtschaften und ordnungsgemäß gärtnerisch zu pflegen sowie in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten. Hierzu gehört u.a. das regelmäßige Mähen der Grasfläche, die Entfernung von Wildwuchs, der Rückschnitt von Sträuchern und Hecken sowie die Entsorgung von Grünabfällen und Müll.

9.4.2. Wesentliche Veränderungen
Der Einzelpächter verpflichtet sich keine wesentlichen Veränderungen (z.B. Aufschüttungen, Verlegen von Leitungen) im Kleingarten ohne vorherige Zustimmung der Verpächterin bzw. des Zwischenpächters vorzunehmen.

9.4.3. Laubenversicherung
Steht im Kleingarten eine Gartenlaube, oder wird eine solche nachträglich errichtet,
sollte der Einzelpächter seine Kosten eine Laubenversicherung abschließen, welche auch die Entsorgungskosten bei einem Totalverlust (z.B. durch Feuer) absichert. Der Zwischenpächter kann weitere Bestimmungen durch interne Regelungen vornehmen.

9.4.4. Räum- und Streupflicht
Der Einzelpächter ist verpflichtet, sich an den Obliegenheiten der Verpächterin bzw. Verpflichtungen des Zwischenpächters hinsichtlich der Räum- und Streupflicht zu beteiligen, wenn das durch den Pachtvertrag oder durch örtliche Regelungen festgelegt ist (z. B. Straßenreinigungssatzung).

9.4.5. Gartenpforte
Der Einzelpächter ist verpflichtet die Parzellennummer an der Gartenpforte von außen gut sichtbar anzubringen. Die Gartenpforte und die Einzäunung sind in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Spitzen auf der Gartenpforte sind unzulässig.

9.4.6. Abschließen der Gartenpforte
Der Einzelpächter ist verpflichtet den Kleingarten bei Abwesenheit stets verschlossen zu halten.

9.4.7. Zutritt zur Parzelle
Der Einzelpächter ist verpflichtet, der Verpächterin bzw. dem Zwischenpächter den Zutritt zum Garten nach Ankündigung mit einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei erheblichen Störungen oder bei Gefahr in Verzug (z.B. Schäden an der Wasserleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit der Einzelpächter gestattet. Gleiches gilt für eine von der Verpächterin oder Zwischenpächter beauftragte Person, der zuständigen Obperson sowie Mitarbeitende von Behörden.

9.5. Vertragswidriges Verhalten
Kommt der Einzelpächter oder der Zwischenpächter den sich aus dieser Gartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist die Verpächterin oder der Zwischenpächter nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten der Einzelpächter erfüllen zu lassen.

Verstöße gegen die Gartenordnung sind schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße berechtigen gemäß § 9 (1) Nr. 1 BKleingG zur fristgemäßen Kündigung des Vertrages wegen vertragswidrigem Verhalten.

10. Schlussbestimmungen

Diese Gartenordnung wurde durch die Stadt Kiel erlassen. Die Zwischenpächter haben das Recht, auf der Grundlage dieser Gartenordnung eigene Gartenordnungen oder interne Regelungen zu beschließen, diese dürfen den Regelungen dieser Gartenordnung nicht widersprechen. Die Regelungen können durch den Zwischenpächter allerdings enger gefasst werden. Alle bestehenden Gartenordnungen und internen Regelungen der Zwischenpächter sind
auf etwaige Widersprüche zur vorliegenden Gartenordnung zu überprüfen und bei bestehenden Widersprüchen anzupassen.